Rechtsgrundlagen TFA
Vergütung
Gem. § 17 Abs. 1 BBiG haben Ausbildende den Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren.
Für Tiermedizinische Fachangestellte wurde zwischen dem Verband medizinischer Fachberufe e.V. und dem Bundesverband Praktizierender Tierärzte e.V. ein Gehaltstarifvertrag vereinbart, der zum 1. Juni 2025 in Kraft trat. Der Tarifvertrag gilt auch für Auszubildende.
Es ist mindestens die im Tarifvertrag vereinbarte Vergütung zu zahlen, wenn die Ausbildenden Mitglied im Bundesverband Praktizierender Tierärzte e.V. und die Auszubildenden zugleich Mitglied im Verband medizinischer Fachberufe e.V. sind oder der Berufsausbildungsvertrag auf den Tarifvertrag in seiner jeweils geltenden Fassung wirksam Bezug nimmt.
Der Gehaltstarifvertrag sieht folgende Vergütung vor:
1. Ausbildungsjahr: 900,00 €
2. Ausbildungsjahr: 1.000,00 €
3. Ausbildungsjahr: 1.100,00 €
Nicht tarifgebundene Mindestvergütungen ab 01.01.2026
Ist der Ausbildende nicht an den Tarifvertrag gebunden, gelten § 17 Abs. 2 und Abs. 4 BBiG. Die Mindestvergütung ab dem 01.01.2026 beträgt:
1. Ausbildungsjahr: 724,00 €
2. Ausbildungsjahr: 854,00 €
3. Ausbildungsjahr: 977,00 €
4. Ausbildungsjahr: 1.014,00 €
Wird die Vergütung einzelvertraglich unter der Angemessenheitsgrenze vereinbart, so berührt das grundsätzlich nicht den rechtlichen Bestand des Berufsausbildungsvertrages. Dieser Vertrag kann jedoch nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBiG nicht in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen werden.
